|
|
|
|
Fundsachen
Fundgegenstände
Haben Sie etwas gefunden oder verloren? Dann kommen Sie zu uns ins Einwohnermeldeamt der Marktgemeinde Fischach. Wir versuchen Ihnen zu helfen.
Die Pflichten des Finders
Das Gesetz erlegt dem Finder eine Reihe von Pflichten auf, gibt ihm aber vor allem in gewissen Grenzen eine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums an dem Fundgegenstand. Kennt der Finder den Verlierer nicht, so hat er der zuständigen Fundbehörde Anzeige zu erstatten. Anzuzeigen sind der Fund und die Umstände, die für die Ermittlung des Eigentümers erheblich sein könnten (also z.B. Fundort und -zeit).
Die Rechte des Finders
Der Eigentümer des Fundgegenstandes verliert sein Eigentum an den Finder, wenn er den Gegenstand nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beim Fundbüro abholt. Selbstverständlich kann der Finder den Eigentumserwerb bei Abgabe des Gegenstandes auch ausschließen, wenn er am Fundgegenstand nicht interessiert ist. Der Finderlohn ist eine privatrechtliche Angelegenheit und muss deshalb mit dem Eigentümer selbst vereinbart werden.
Kontakt
Einwohnermeldeamt Hauptstr. 16, Fischach Zimmer 2 Telefon: 08236/581-11 oder -15 Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: 16 bis 18 Uhr |
|
| |
|
|